Satzung des Mitmachverein e.V.


Satzung des Mitmachverein e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Mitmachverein e.V.
(2) Er hat den Sitz in Düsseldorf
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „STEUERBEGÜNSTIGTE ZWECKE“ der Abgabenordnung.

  • Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher, kultureller und sozialpädagogischer Angebote und Projekte für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit und ohne Behinderung, sozialer, psychischer und körperlichen Handicaps zur Integration und Inklusion in Schule, Freizeit und sozialer Gesellschaft.
  • Die Angebote und Projekte sollen insbesondere geprägt sein von sozialen Inhalten und dem erzieherischem Auftrag folgen, Familienarbeit, Elternberatung - und Begleitung und generationsübergreifender Integration und Inklusion.
  • Besonderes Augenmerk soll auf die Arbeit auf Migranten, Flüchtlinge und andere soziale Randgruppen gelegt werden. Soziale Grenzen und Lücken in unserer Gesellschaft wollen überwunden werden.


Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO)
der Jugend- und Altenhilfe § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO
Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bewegungs- und Begegnungsangebote für alle Generationen vor allem durch:

  • Sportliche Übungen und Ertüchtigungen im Breiten- und Leistungssport durch die Organisation eines geordneten regelmäßigen Übungs- und Kursbetriebes
  • Turnen, Kunst- und Einradfahren und artistische Angebote wie Jonglage und Akrobatik und anderer Bewegungskünste
  • Projektarbeiten, Freizeit- und Ferienangebote mit und für Kinder-, Jugend und Seniorengruppen
  • Aufführungen der Zirkus-, Varieté – und Theatergruppen, insbesondere der Kinder- und Jugendgruppen zur sozialen Integration 
  • Organisation und Teilnahme der Gruppen an überregionalen Treffen, Workshops und sportlichen Wettbewerben


§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "" der Abgabenordnung. Der Verein und seine Organe sind ausschließlich selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden fristlos.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Bedürftige Mitglieder gemäß AO §53 können nach Beschluss des Vorstandes von einem Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise freigestellt werden.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins und dessen Geschäftsführung.

§ 8 Mitgliederversammlung 
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. 
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 
4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. 

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins, 
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, 
d) Beteiligung an Gesellschaften, 
e) Aufnahme von Darlehen, 
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, 
g) Mitgliedsbeiträge, 
h) Satzungsänderungen, 
i) Auflösung des Vereins. 

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 9 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung 
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich, für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Geänderte Satzung vom 15. Juli 2017